Leitung: Rudolf Sagl
Ort: Rathaus, 1. Stock, Zimmer 9-11
E-Mail:
Telefon: 04276 2511 211 Fax: 04276 2511 209
Zuständiger Referent:
Vbgm. Karl Lang
Aufgabengebiete:
- Abgabenwesen, Buchhaltungs- und Rechnungsdienst, Mahn- und Exekutionswesen
- Erstellung und Überwachung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses
- EU-Förderungen und EU-Projekte
- Finanzierungsplanung, Finanz- und Vermögensverwaltung
- Tierseuchenfondsbeiträge und Fleischbeschaugebühren
- sämtliche Aufgaben im Rahmen der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung (K-GHO)
- Wasser- und Kanalverwaltung und -verrechnung
- Stadtmarketing
- Wirtschaft und Wirtschaftsförderung, Bezirks-GmbH
Download: Formulare
Abgabenübersicht (Beiträge, Steuern, Gebühren)
Finanzverwaltung
Donnerstag, 27.12.2007
Abfallgebühren
(Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 01.12.2005)
Bereitstellungsgebühr
- Hausmülltonnen im Abholbereich
54,36 Euro - 120-Liter-Behälter pro Jahr
81,39 Euro - 240-Liter-Behälter pro Jahr
207,70 Euro - 800-Liter-Behälter pro Jahr
275,43 Euro - 1100-Liter-Behälter pro Jahr - Biotonnenbenützer (zuzüglich zu Tarif a.)
27,04 Euro - 120-Liter-Behälter pro Jahr
40,70 Euro - 240-Liter-Behälter pro Jahr
103,78 Euro - 800-Liter-Behälter pro Jahr
137,78 Euro - 1100-Liter-Behälter pro Jahr - Hausmülltonen Betriebe, Anstalten, etc.
67,88 Euro - 120-Liter-Behälter pro Jahr
101,74 Euro - 240-Liter-Behälter pro Jahr
259,59 Euro - 800-Liter-Behälter pro Jahr
344,32 Euro - 1100-Liter-Behälter pro Jahr
Entsorgungsgebühr - 9,59 Euro pro Person
Müllsäcke - 2,50 Euro je Stück
Amthof, Mietsätze für Räumlichkeiten
(Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 21.12.2006)
Sommer bzw. Wintertarif einschließlich Betriebskosten:
- Kellergalerie, 64 m² - 55 Euro bzw. 73 Euro
- kleine Galerie, 37 m² - 37 Euro bzw. 46 Euro
- Innenhof, 240 m² - 229 Euro bzw. 320 Euro
- Kultursaal, 146 m² - 137 Euro bzw. 183 Euro
- Vereinsraum, 103 m² - 96 Euro bzw. 127 Euro
Ausgleichsabgabe
(Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 02.12.1980)
Hebesatz/Betrag (inklusive Mehrwertsteuer):
- 1.686,01 Euro - für mehrspurige KFZ je Stellplatz bzw. Garage
- 421,50 Euro - für einspurige KFZ je Stellplatz bzw. Garage
Bedürfnisanstalt (öffentliches WC)
(Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 07.12.2001)
Benützungsgebühr 0,30 Euro je Benützung
Beschließergebühr Schulen
(Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 05.09.2001)
3,27 Euro je Stunde
Bestattungsgebühren
(Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 15.5.2006)
Zulässiger Höchsttarif gemäß Verordnung des Landeshauptmannes
Buchleihgebühren
(Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 21.12.2010)
Entleihzeit: 3 Wochen
- Einmalige Eintragungsgebühr (Kinder und Jugendliche) - 1 Euro
- Einmalige Eintragungsgebühr (Erwachsene) - 2 Euro
- Leihgebühr pro Kinder- oder Jugendbuch oder CD - 0,50 Euro
- Leihgebühr pro Erwachsenen- oder Sachbuch oder CD - 1 Euro
- Leihgebühr pro Spiel (Kinder- und Jugendliche) - 1 Euro
- Leihgebühr pro Spiel (Erwachsene) - 2 Euro
- Jahres-Leihgebühr (Kinder und Jugendliche) - 10 Euro
- Jahres-Leihgebühr (Erwachsene) - 20 Euro
- Nachgebühr je Woche - 0,50 Euro (Kinder und Erwachsene)
Elternbeiträge Hort (Betreiber: Kärntner Caritasverband)
- Halbtagsbetreuung ohne Essen: 92,80 Euro
- Halbtagsbetreuung mit Essen: 125,80 Euro
- Halbtagsbetreuung mit Essen für Kindergarten-
Kinder von auswärtigen Gemeinde (kein Haupt-
wohnsitz in Feldkirchen: 167,10 Euro - Ganztagsbetreuung mit Essen: 144,40 Euro
- Ganztagsbetreuung mit Essen für Kindergarten-
Kinder von auswärtigen Gemeinde (kein Haupt-
wohnsitz in Feldkirchen: 185,70 Euro - Zuschlag für Früh- bzw. Spätdienst pro Monat: 6,20 Euro
Elternbeiträge Kindergärten (Betreiber: Kärntner Caritasverband und Diakonie de la Tour)
- Feldkirchner Kinder: 144,40 Euro
- Auswärtige Kinder: 185,70 Euro
- Zuschlag für Früh- bzw. Spätdienst pro Monat: 6,20 Euro
Fahrtkostenbeiträge Kindergartentransport (Beschluss des Gemeinderates, 19.10.2004, mit Indexanpassung)
- pro Kind und Monat: 19,80 Euro
- für den Monat September: 9,90 Euro
- Einmaltransport, monatlich: 9,90 Euro
Download: Erklärung - Fahrtkostenbeitrag Kindergartenkind 2011-2012
Friedhofsgebühren
(Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2006)
- Hallenbenützung Aufbahrung - 97 Euro
- Kühlraumbenützung pro Tag - 20 Euro
- Normalgrab öffnen oder schließen - 250 Euro
- Tiefengrab öffnen - 280 Euro
Grabbenützung:
- Nischengrab, Rand – 38 Euro halbjährlich
- Halbnischengrab, Halbrandgrab – 19 Euro halbjährlich
- Reihengrab – 10 Euro jährlich
- Kinderreihengrab - 8 Euro für 10 Jahre
- Gruft – jährlich - 200 Euro
- Urnengrab – 10 Euro jährlich
- Zweierurnennische – 20 Euro jährlich
- Viererurnennische – 25 Euro jährlich
- Wehrturm-Zweierurnennische - 40 Euro jährlich
- Wehrturm-Viererurnennische - 45 Euro jährlich
- Grabräumung - 60 Euro
- Entsorgung je Kranz - 3 Euro
- Entsorgung je Gesteck - 1 Euro
- Aushilfsträger, je Bestattung - 30 Euro
- Marmorplatte für Zweiurnennische - 150 Euro
- Marmorplatte für Vierurnennische - 180 Euro
- Granitplatte für Wehrturm - 350 Euro
- Personal- und Entsorgungspauschale bei Grabauflösung - 100 Euro
Friedhof Sittich, Radweg:
(Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 16.4.2009)
- Marmorplatte Zweiernische mit Kerzenträger (Sittich, Radweg) - 180 Euro
- Marmorplatte Vierernische mit Kerzenträger (Sittich, Radweg) - 230 Euro
Gebrauchtarifsentgelt
(Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 11.12.2006)
Link: Amtstafel - Gebrauchstarifordnung
Grundsteuer
(Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 30.4.1992)
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben - 500 % v. H. des Messbetrages
von den Grundstücken - 500 % v. H. des Messbetrages
Hundeabgabe (Verordnung des Gemeinderates vom 22.12.2009)
- 22 Euro je Wachhund pro Jahr
- 22 Euro bei Verwendung in Ausübung Beruf oder Erwerb pro Jahr
- 22 Euro je sonstigem Hund pro Jahr
Kanalanschlussbeitrag (Verordnung des Gemeinderates vom 06.12.2001)
- 2.543,55 Euro je Bewertungseinheit
Kanalbenützungsgebühren (Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2004)
- 2,88 Euro je m³ verbrauchten Wassers
Jedem Benutzer werden 60 Kubikmeter als Mindestverbrauch vorgeschrieben.
Für Wasserverbrauch, welcher über einen Gartenwasserzähler festgehalten wird, werden keine Kanalbenützungsgebühren vorgeschrieben.
Kommunalsteuer
- 3 % der Berechnungsgrundlage
Marktstandsgebühren für Bauernmärkte (Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 27.11.2003)
- 0,70 Euro - je halber Tag und Laufmeter
Marktstandsgebühren für Krämermärkte (Verordnung des Gemeinderates vom 27.11.2003)
- 1,50 Euro je Laufmeter Marktstand pro Tag
- 7,30 Euro Mindestgebühr je Tag und Marktstand
Nacht-Taxibons (Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 15.04.2002)
- Zone I (laut Ortschaftsaufstellung): 3 Euro
- Zone II: 6 Euro
- Zone III: 10 Euro
Ortstaxe (Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 14.06.2007)
- € 1 je Person und Nacht
Pauschalierte Ortstaxe
- bis 60 m2 Wohnfläche (100fach): 100 Euro jährlich
- von mehr als 60 bis 100 m2 Wohnfläche (150fach): 150 Euro jährlich
- mehr als 100 m2 Wohnfläche (200fach): 200 Euro jährlich
Parkgebühren (Verordnung des Gemeinderates vom 15.10.2009)
Die Höhe der Parkgebühren beträgt für die ersten 1,5 Stunden 0,50 Euro.
Danach beträgt die Parkgebühr für jede angefangene weitere halbe Stunde Abstelldauer 0,50 Euro.
Seniorentaxibons (Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 27.05.2004)
- Zone I: 3 Euro
- Zone II: 6 Euro
- Zone III: 10 Euro
Sporthallenbenützungsgebühr (Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 23.06.2005)
Kulturelle Veranstaltungen:
- Gesamte Halle: 129 Euro pro reservierte Stunde
- 1/3-Halle: 36 Euro pro reservierte Stunde (für Einheimische)
- 1/3-Halle: 41 Euro pro reservierte Stunde (für Auswärtige)
Sportliche Veranstaltungen:
- Gesamte Halle: 43 Euro pro reservierte Stunde
- 1/3-Halle: 12 Euro pro reservierte Stunde (für Einheimische)
- 1/3-Halle: 16 Euro pro reservierte Stunde (für Auswärtige)
- Mindestbetrag an Sonn- und Feiertagen sowie während der jeweiligen Schulferien für die gesamte Halle bis einschließlich der ersten 4 Stunden (für jede weitere Benützungsstunde gilt der jeweilige Einzeltarif): 215 Euro
- Mindestbetrag an Sonn- und Feiertagen sowie während der jeweiligen Schulferien für die 1/3-Halle bis einschließlich der ersten 4 Stunden (für jede weitere Benützungsstunde gilt der jeweilige Einzeltarif): 69 Euro
Kraftkammer
- 26 Euro pro Stunde für Gruppen ab 7 Personen
- 4 Euro pro Stunde für Einzelpersonen
- 10er-Block (10 Einzelstunden): 39 Euro
- 6 Monate pro Person - (täglich maximal 1 Stunde): 240 Euro
Sportplatzbenützungsbeitrag (Beschluss/Verordnung des Gemeinderates vom 10.12.1992)
- 20,35 Euro je Spiel
- 30,52 Euro je Turniertag
Trauungssaal - Benützungsentgelt (Verordnung des Gemeinderates vom 31.10.2000)
- € 32,71 je Trauung
Vergnügungsteuer (Verordnung des Gemeinderates vom 21.12.2010)
Die Beträge entnehmen Sie bitte der Verordnung: WebLink
Wasseranschlussbeitrag (Verordnung des Gemeinderates vom 11.12.2006)
- 2.271,28 Euro je Bewertungseinheit
Wasserbezugsgebühr (Verordnung des Gemeinderats vom 10.8. und 20.12.2011)
- 1,58 Euro je m³ verbrauchtem Wasser
Wasserzählergebühr (Verordnung des Gemeinderates vom 10.8. und 20.12.2011)
- 3-5 m³/h - 10 Euro jährlich
- 7-10 m³/h - 12 Euro jährlich
- bis 20 m³/h - 40 Euro jährlich
- Über 20 m³/h - 110 Euro jährlich
Gartenwasserzähler: (Verordnung des Gemeinderates vom 2.10.2007)
- Neuzähler: 43 Euro
- Tauschzähler-Hauptwasserzähler: 46 Euro Pauschale
- Tauschzähler: 27 Euro
- Aufnahme Gartenwasserzähler: 14 Euro Pauschale
Zweitwohnsitzabgabe (Verordnung des Gemeinderates vom 22.12.2009)
Monatlich je Zweitwohnung und Nutzfläche
- bis 30 m²: 4 Euro
- mehr als 30 m² bis 60 m²: 9 Euro
- mehr als 60 m² bis 90 m²: 15 Euro
- von mehr als 90 m²: 25 Euro
Einzahlungsspesen für Zahlscheine
Finanzverwaltung
Sonntag, 05.02.2012
EINZAHLUNGSSPESEN FÜR ZAHLSCHEINE
Wir machen Sie höflich darauf aufmerksam, dass Sie für Einzahlungen mittels Zahlscheinen mit bankmäßigen Spesen rechnen müssen.
Diese gelangen nur dann nicht zur Anrechnung, wenn Sie:
- Die Überweisung über ein Gehalts- bzw. Pensionskonto in Auftrag geben, oder
- einen Abbuchungsauftrag "für alle Gemeindeabgaben" bei Ihrem Geldinstitut einrichten.
Ein Abbuchungsauftrag bringt einige, nicht unwesentliche Vorteile für Sie:
- Die Einziehung erfolgt pünktlich bei Fälligkeit. Sie müssen daher nie mehr an Fälligkeiten denken.
- Sie werden sich nie mehr über Mahnungen und Mahnspesen ärgern müssen.
- Es fallen garantiert keine Einzahlungsspesen für Sie an.
- Sie erhalten nach wie vor alle Vorschreibungen per Post und können so nach wie vor Überprüfungen und Einsprüche vornehmen.
- Sollte Ihr Abgabenkonto ein Guthaben aufweisen (z. B. resultierend aus der Endabrechnung der Wasser-/Kanalgebühren) wird Ihnen dieses zurücküberwiesen.
Bezüglich des Abbuchungsauftrages wenden Sie sich bitte an Ihr Geldinstitut oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 04276 2511 211 einfach an.
Hundeabgabe
Finanzverwaltung
Donnerstag, 28.10.2010
Die Hundebesitzer werden höflich gebeten, folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
MELDEPFLICHT:
Hunde, die älter als 3 Monate sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften mit einer gut sichtbaren Hundemarke versehen sein. Änderungen sind der Gemeinde binnen einem Monat mitzuteilen.
HUNDEMARKEN:
Die Hundemarken des Jahres 2001 und 2002 behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Geht eine Hundemarke verloren, müssen Sie eine neue Marke in der Finanzverwaltung abholen.
HUNDEABGABE:
Die Hundeabgabe beträgt jährlich für das Halten von
- einem Wachhund - € 22,00
- einem Hund, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird - € 22,00
- für alle übrigen Hunde - € 22,00
BEFREIUNGEN:
Der Abgabe nicht unterliegen:
Blindenführerhunde, Lawinensuchunde, Hunde des Bergrettungsdienstes und Hunde in Tierasylen.
Kommunalsteuerprüfung
Finanzverwaltung
Sonntag, 05.02.2012
Die Gewerbeinhaber bzw. die Dienstgeber, die der Kommunalsteuerpflicht unterliegen, wollen wir höflich darauf hinweisen, dass, gemäß den Bestimmungen des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002, BGBl. I 132/2002, ab 01.01.2003 die Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge, der Lohnsteuer sowie der Kommunalsteuer den Prüforganen der Sozialversicherungsanstalten sowie des Finanzamtes obliegt.
Diese Verwaltungsvereinfachung bringt für die Dienstgeber eine Verminderung der administrative Belastung und für die Gemeinden eine Herabsetzung des Verwaltungsaufwandes.
Künftig wird eine lückenlose Prüfung erfolgen. Betriebe, die Erklärungsrückstände aufweisen, werden aufgrund dieses Anlasses nunmehr immer einer Prüfung bzw. Nachschau aller lohnabhängigen Abgaben unterzogen.
Zusätzlich können Anträge zur Prüfung auch von den Gemeinden gestellt werden.
Telebanking, Abbuchungsauftrag etc.
Finanzverwaltung
Sonntag, 05.02.2012
Die Gemeindebürger werden höflich gebeten, folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
- Electronic Banking
Es wird gebeten, folgende Daten unbedingt anzuführen:
im KUNDENDATENFELD - die 12-stellige Identifikationsnummer
als VERWENDUNGSZWECK - EDV-Nummer, Abgabenart, Vorschreibungszeitraum (für Kommunalsteuer auch das Monat) - Bezahlung mittels Zahlschein:
Verwenden Sie bitte immer den für den jeweiligen Monat bestimmten Zahlschein! - Abbuchungsauftrag:
Ärger über eine Mahnung, die Mahnspesen oder gar Exekutionskosten können durch einen Abbuchungsauftrag vermieden werden.
Abbuchungsaufträge können Sie bei Ihrer Bank oder über die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. direkt einrichten. Die Abgaben werden pünktlich bei Fälligkeit abgebucht. - Änderung von Besitzverhältnissen an Liegenschaften:
Die Abgabenpflichtigen werden gebeten, Änderungen von Besitzverhältnissen rechtzeitig der Finanzverwaltung (Telefonnummer 04276 2511 211) bekanntzugeben. - Gebühren und Verwaltungsabgaben (Stempelmarken):
Das Gebührengesetz und die Bundesverwaltungsabgabenverordnung wurde mit Wirkung 1.1.2002 geändert.
Die wesentlichen Neuerungen:
- Die festen Abgabenansätze des Tarifs wurden in Euro umgerechnet (z. B. ATS 180,-- sind nunmehr 13 Euro).
- Anstelle der Stempelmarken kann die Entrichtung durch Barzahlung, mittels Bankomat oder durch Einzahlung mittels Erlagschein erfolgen.
- Die Gebührenschuld entsteht nicht mit der Überreichung der Eingabe, sondern erst mit der behördlichen Erledigung (§ 11 Abs. 1 Gebührengesetz).
- Die Gebührenpflicht einiger Schriften wurden aufgehoben, z. B. für:
- Ausweise zur freien Fahrt auf Eisenbahnen
- Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung)
- Urkunden über Rechtsgeschäfte, die dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz,
- Grunderwerbsteuergesetz oder Kapitalverkehrsteuergesetz unterliegen
- Vollmachten
- Vereinheitlichung der Gebühr für Zeugnisse
Vergnügungssteuer, Meldepflicht der Abgabepflichtigen
Finanzverwaltung
Sonntag, 05.02.2012
Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. erinnert alle Veranstalter (zB. Gastwirte, Spielgeräteverleihfirmen und Betreiber von Wettbüros, Vereine usw.) daran, dass sie nach dem Vergnügungssteuergesetz verpflichtet sind, Veranstaltungen spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin, in der anzumelden. Anmeldungen werden schriftlich, per Fax (Tel.Nr. 2511-219) oder per E-Mail: entgegengenommen.
Eintrittskarten sind vor Verkaufsbeginn vorzulegen und markieren zu lassen (Stanzzeichen). Bei Abrechnung der Vergnügungssteuer nach der Veranstaltung sind die restlichen markierten Eintrittskarten vorzulegen. Unterbleibt die Anmeldung, wird die Anzahl der Sitzplätze sowie des Eintrittsgeldes geschätzt und ein Festsetzungsbescheid erlassen.
Ebenso anzumelden ist die Aufstellung von Apparaten, Automaten etc.
Die vollständige Vergnügungssteuerverordnung, aus der die Tarife, Befreiungen, Fälligkeiten, Pauschalierungen sowie Strafbestimmungen entnommen werden können, finden Sie hier: Vergnügungssteuerverordnung.
Für Infos steht Ihnen unsere , Tel. 2511-211 oder 213, gerne zur Verfügung.
Weitere Meldepflichten nach den Abgabenvorschriften:
- Eigentumsübertragungen;
- Betriebsneugründung, Betriebsübernahme, Betriebsschließung;
- Straßengrundbenützungen (Ansuchen mit Lageplan an die Straßenabteilung erforderlich!);
- Pauschalierte Ortstaxe: Die Eigentümer einer Ferienwohnung oder sonstigen Unterkunft (z.B. bewohnbare Gartenhäuser, ganzjährig abgestellte Wohnwägen etc.), die nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dienen (Zweitwohnung) sind verpflichtet, Änderungen spätestens bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen.
Die Grundsteuer für den gesamten Bezirk Feldkirchen wird von der Verwaltungsgemeinschaft Feldkirchen vorgeschrieben und vom Bürgermeister der jeweiligen Bezirksgemeinde unterzeichnet.
Es wird gebeten, die Überweisung mittels der dafür bestimmten Zahlscheine vorzunehmen! Immer wieder erfolgen Fehlüberweisungen an die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.
Ein Tipp: Nutzen Sie die Vorteile eines Abbuchungsauftrages, bei dem die Einziehung in 4 Teilbeträgen erfolgt! Infos bei der Verwaltungsgemeinschaft Feldkirchen: 04276/4100-13.
Verordnung - Marktstandsentgelt
Amtstafel
Montag, 02.01.2012
VERORDNUNG
Aufgrund der Bestimmungen des § 292 Absatz 2 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nummer 194/1994, in der geltenden Fassung, setzt der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit Beschluss vom 20.12.2011 die Entgelte für die Vergabe von Marktstandsplätzen fest.
§ 1
Abgabengegenstand
Für die Vergabe von Marktplätzen zum Zwecke der Abhaltung der Märkte (Krämermärkte, Wochen- bzw. Bauernmärkte) werden Marktstandsentgelte eingehoben.
§ 2
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung des Marktstandsentgeltes sind jene verpflichtet, die öffentlichen Grund zum Zwecke der Abhaltung der Krämermärkte in Anspruch nehmen.
§ 3
Höhe des Entgeltes
Je Tag und Laufmeter: 1,50 Euro
Mindestgebühr je Tag und Marktstand: 7,30 Euro
Nachdem im Sinne des § 286 Absatz 3 des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nummer 194/1994, in der geltenden Fassung, Bauernmärkte keine Märkte sind, werden die Entgelte für den Wochenmarkt gesondert wie folgt festgesetzt:
je Tag bis 3,0 lfm: 6,00 Euro
je Tag von 3,0 lfm bis 5,0 lfm: 9,00 Euro
je Tag über 5,0 lfm: 12,00 Euro
§ 4
Befreiungen
Von der Entrichtung der Marktstandsgebühren bei Krämermärkten sind Einheimische, die den ordentlichen Wohnsitz in der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haben, befreit.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 27.11.2003, Zahl: 828/2003-wu, mit welcher die Marktstandsgebühren ausgeschrieben wurden, außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Robert Strießnig
Wie bezahle ich meine Gemeindeabgaben?
Finanzverwaltung
Freitag, 06.02.2009
Um Ihre Einzahlungen automatisch verbuchen und problemlos zuordnen zu können, beachten Sie bitte folgende Vorgangsweise:
- Verwenden Sie bitte für Ihre Einzahlung immer den "richtigen" Zahlschein, z.B. Juli-Zahlschein für den Monat Juli. Fälligkeitsdatum beachten!
- Führen Sie bei TELEBANKING immer die für den Zeitraum zutreffenden, auf dem Zahlschein aufscheinenden
- Kundendaten oder die Identifikationsnummer,
- sowie den genauen Verwendungszweck, an! - Änderungen der Vorschreibungsintervalle (zB. von monatlich auf vierteljährlich und umgekehrt) sind - aus EDV-technischen Gründen - erst wieder für das Folgejahr möglich. Bitte um Mitteilung an die bis Jahresende, Tel. Nr. 2511- DW 211 oder 213!
Die einfachste Variante
- Ein Abbuchungsauftrag für Wasser- und Kanalgebühren garantiert die pünktliche Abbuchung exakt bei Fälligkeit. Sie können diesen bei uns oder bei Ihrer Hausbank in Auftrag geben.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter 04276/2511-211 oder gerne zur Verfügung!


