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Recycling-Baustoffverordnung - Information

Bauamt

Anschlagdatum: 01.02.2016 - 29.02.2016

INFOBLATT
Abbruchtätigkeiten ab 01.01.2016
RECYCLING-BAUSTOFFVERORDNUNG
BGBl II 181/2015

Titel der Verordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen (so der eigentliche Name der Verordnung) ist kostenlos und vollständig im Internet über das Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundeskanzleramtes abrufbar.

Um was geht es?

1.     Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten
2.     Trennung und Behandlung von dabei anfallenden Abfällen
3.     Herstellung, Verwendung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen

Was ist ein „Abbruch“ im Sinne der Verordnung?

Unter einem „Abbruch“ versteht die Verordnung jede Abbruchtätigkeit, bei der Bau- und Abbruchabfälle anfallen, einschließlich Teilabbruch, Umbau, Renovierung, Sanierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten.

Besondere Pflichten bei Überschreiten der Mengenschwelle

In § 4 der Verordnung ist eine Mengenschwelle vorgesehen. Diese wird erreicht, wenn bei einem „Abbruch“ eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens insgesamt mehr als 100 Tonnen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen Bodenaushubmaterial) anfallen.

In diesem Fall ist vor dem Abbruch eine orientierende Schad- und Störstofferkundung (nach der ÖNORM B 3151) durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. (Diese muss eine bautechnische oder chemische Ausbildung und Kenntnisse über Abbrucharbeiten, Abfall- und Bauchemie, sowie Abfallrecht vorweisen).

Wenn zusätzlich (zu den 100 Tonnen Bau- und Abbruchabfällen) ein Brutto-Rauminhalt von 3.500 m³ überschritten wird, ist eine Schad- und Störstofferkundung (nach ON-Regel 192130 oder nach ÖNORM EN ISO 16000-32) durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, durchzuführen.

Die verpflichtende Dokumentation über den Rückbau (nach der ÖNORM B 3151) und über die Schad- und Störstofferkundung ist vom Bauherrn sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Was ist jedenfalls zu beachten?

Unabhängig davon, ob die Mengenschwelle des § 4 (100 Tonnen) erreicht wird oder nicht, sieht die Verordnung Verpflichtungen vor, die in jedem Fall zu beachten sind.
Demnach hat jeder Abbruch als Rückbau (§ 5) zu erfolgen und die Trennpflicht (§ 6) ist einzuhalten.

Rückbau

Ein „Rückbau“ im Sinne der Verordnung ist der Abbruch eines Bauwerks in umgekehrter Reihenfolge der Errichtung, mit dem Ziel, dass die beim Abbruch anfallenden Materialien weitgehend einer Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zugeführt werden können. Ziel ist die Trennung der anfallenden Materialien unter Berücksichtigung der Schadstoffgehalte, sodass eine Vermischung und Verunreinigung der anfallenden Materialien minimiert und ein Entweichen von Schadstoffen verhindert wird.

Jeder Abbruch hat als Rückbau (nach der ÖNORM B 3151) zu erfolgen, wobei VOR einem maschinellen Rückbau der Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen und eine Schad- und Störstoffentfernung zu erfolgen hat.

Trennpflicht

Abfälle, die Schad- und Störstoffe enthalten, sind jedenfalls vor Ort voneinander zu trennen und einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen. Als Schadstoffe gelten dabei etwa Asbestzement, asbesthaltige, teerhaltige, PCB-haltige oder phenolhaltige Abfälle, (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile. Störstoffe sind etwa gipshaltige Abfälle.
Es ist eine Trennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, von Baustellenabfällen und anderen Abfällen durchzuführen.
Die Trennung der (für den Rückbau festgelegten) Hauptbestandteile hat grundsätzlich vor Ort oder ausnahmsweise in einer genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.
Verantwortlich für die Trennung sind der Bauherr und das Bauunternehmen. Der Bauherr muss zudem entsprechende Flächen und Einrichtungen zur Verfügung stellen.

Ab wann gilt die Recycling-Baustoffverordnung?

Die Verordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft und zugleich tritt die bis dahin geltende Verordnung über die Trennung von bei Baumaßnahmen anfallenden Materialien (Baurestmassentrennverordnung, Bundesgesetzblatt 259/1991) außer Kraft.
Bei Abbrüchen, die vor Inkrafttreten der Recycling-Baustoffverordnung bewilligt, angezeigt oder behördlich beauftragt wurden, hat eine Schad- und Störstofferkundung nicht verpflichtend zu erfolgen.

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