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Kundmachung - Hintanhaltung und Weiterverbreitung der Tierkrankheit IBR/IPV-2015

Amtstafel

Anschlagdatum: 12.03.2015

§ 9 Tiergesundheitsgesetz 1909 und §§ 9f. Rindergesundheits-Überwachungsverordnung 2013
Kundmachung - IBR/IPV-2015

KUNDMACHUNG

Zwecks Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Tierkrankheit IBR/IPV, im Sinne des Artikel 20 Absatz 1 Bundesverfassungsgesetz, dürfen gemäß § 9 Tierseuchengesetz - TSG, Reichsgesetzblatt 177/1909 in der geltenden Fassung, der §§ 9f. Rindergesundheitsüberwachungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt 334 in der geltenden Fassung und der Erlässe des Bundesministeriums für Gesundheit vom 20.2.2015, 24.2.2015 und 9.3.2015, Geschäftszahl: BMG-74100/0025-II/B/10/2015, Geschäftszahl: BMG-74100/0026-II/B/10/2015 und Geschäftszahl: BMG-74100/0029-II/B/10/2015

A) Rinder, bis auf Widerruf, nur dann auf Viehmärkte, landwirtschaftliche Tierauktionen, Nutztierschauen und Viehansammlungen aufgetrieben werden, wenn sie davor nachweislich mit negativem Ergebnis auf IBR/IPV untersucht wurden.

Die Beprobung der Tiere darf längstens vierzehn Tage vor dem beabsichtigten Auftrieb erfolgen.

Die Untersuchung ist folgendermaßen vorzunehmen:

  1. Für Tiere, die sich seit der Geburt oder seit mindestens drei Monaten am Herkunftsbetrieb befunden haben, ist als Untersuchung eine Tankmilchprobe der laktierenden Tiere des Herkungsbetriebes möglich.
  2. Ist die Gewinnung einer Tankmilchprobe am Herkunftsbetrieb nicht möglich oder haben sich die Tiere nicht während des gesamten in Punkt 1) angeführten Zeitraums im Herkunftsbetrieb befunden oder wurden während dieses Zeitraums Tiere eingebracht, so ist an Stelle der Tankmilchprobe jedenfalls eine Blutuntersuchung des aufzutreibenden Tieres erforderlich.
  3. Die Proben sind an die Landesanstalt für veterinär-medizinische Untersuchungen, Kirchengasse 43, 9020 Klagenfurt einzusenden. Die Kosten für die oben genannten Untersuchungen (Probenentnahme, Einsendung und Untersuchung) sind vom Tierhalter zu tragen.

Ausgenommen von dieser Untersuchungspflicht sind solche Tiere, bei denen nachgewiesen wird, dass sie aus Beständen stammen, in denen sie sich seit 5. Dezember 2014 ununterbrochen befunden haben und in welche während dieses Zeitraumes keine Zugänge von Rindern (ausgenommen Geburten) im Betrieb erfolgt sind.
Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist von dem für den Viehmarkt, die landwirtschaftlichen Tierauktion oder die Nutztierschau zuständigen Amtstierarzt zu kontrollieren.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass:

  1. die Verkehrsbeschränkungen für krankheitsverdächtige oder verseuchte Betriebe NICHT durch eine Auftriebsuntersuchung aufgehoben werden. Aus krankheitsverdächtigen oder verseuchten Betrieben dürfen Rinder nur zur Schlachtung in Österreich abgegeben werden.
  2. Kälber, die bei den oben genannten Untersuchungen IBR/IPV-positiv reagieren - ungeachtet ihres Alters - als Reagenten zu behandeln sind; ebenso nachgeborene Kälber von Reagenten.
  3. Betriebe, die krankheitsverdächtig oder verseucht waren, die Freiheit erst wieder erlangen, wenn die in § 23 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung vorgesehenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis abgeschlossen wurden.

B) Rinder, bis auf Widerruf, (ausgenommen Schlachttiere) über zugelassene Sammelstellen nur dann innergemeinschaftlich verbracht werden (IGH - Verbringen innerhalb der Union), wenn sie vor dieser Verbringung nachweislich mit negativem Ergebnis auf IBR/IPV untersucht wurden.

Die Beprobung der Tiere darf längstens vierzehn Tage vor der beabsichtigten Verbringung in die Sammelstelle erfolgen. Ein Abgehen von diesem Zeitraum ist derzeit fachlich nicht möglich. Ausgenommen von dieser Untersuchungspflicht sind solche Tiere, bei denen nachgewiesen wird, dass sie aus Beständen stammen, in denen sie sich seit 5. Dezember 2014 ununterbrochen befunden haben und in welche während dieses Zeitraumes keine Zugänge von Rindern (ausgenommen Geburten) im Betrieb erfolgt sind.

Für diese Untersuchungen gelten dieselben Voraussetzungen, wie für den Auftrieb auf Viehmärkte, landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen festgelegt wurden. Das heißt, die Untersuchung ist - spätestens auf der Sammelstelle - folgendermaßen vorzunehmen:

  1. Für Tiere, die sich seit der Geburt oder seit mindestens drei Monaten am Herkunftsbetrieb befunden haben, ist als Untersuchung eine Tankmilchprobe der laktierenden Tiere des Herkunftsbetriebes erforderlich.
  2. Ist die Gewinnung einer Tankmilchprobe am Herkunftsbetrieb nicht sinnvoll oder nicht möglich oder haben sich die Tiere nicht während des gesamten in Punkt 1) angeführten Zeitraums im Herkunftsbetrieb befunden oder wurden in diesen während dieses Zeitraums Tiere eingebracht, so ist an Stelle der Tankmilchproble jedenfalls eine Blutprobe des betreffenden Tieres zur Untersuchung einzusenden.
  3. Die Proben sind an die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Klagenfurt zur Untersuchung zu senden.

Die Kosten für die oben genannten Untersuchungen (Probenentnahme, Einsendung und Untersuchung) sind vom Tierhalter zu tragen.

Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist von dem für die Sammelstelle zuständigen Amtstierarzt zu kontrollieren.

Für den Landeshauptmann:
LR Dipl.-Ing. Benger

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