Amtstafel / Verordnung - Parkgebühren
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 15.10.2009, Zahl :640-000/2009-DZ, betreffend die Einhebung einer Parkgebühr (Feldkirchner Parkgebührenverordnung 2009).Aufgrund der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Nummer 103, des § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt Nummer 66/1998 in der geltenden Fassung sowie des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes – K-PStG, Landesgesetzblatt Nummer 55/1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nummer 13/2005, wird verordnet:
§ 1
PARKGEBÜHR
- Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in den unter § 2 bestimmten Kurzparkzonen werden Parkgebühren erhoben.
- Als "Abstellen" gilt das Parken (entsprechend § 2 (28) Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nummer 159/1960 in der geltenden Fassung) eines Fahrzeuges.
§ 2
ZEITRAUM UND KURZPARKZONEN
- Gebührenpflichtig ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen für die nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässige Parkdauer werktags Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr in den im Absatz 2 bezeichneten Kurzparkzonen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind folgende Tage eines jeden Jahres:
8. Dezember (Maria Empfängnis), 22., 23. und 31. Dezember. - Gebührenpflicht besteht in folgenden Kurzparkzonen (§ 25 Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nummer 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nummer 423/1990) in Feldkirchen:
- 10.Oktoberstraße (sog. Wedenig-Parkplatz und Parkplatz bei der Stadtapotheke)
- Bambergerplatz (Kurzparkzonenabstellplätze)
- Bambergerplatz (Ladezone vor den Geschäften Zniva, Sickl etc.)
- Dr.Arthur-Lemisch-Straße (südwestliche Seite der Dr.A.Lemisch-Straße zwischen den beiden Einfahrten zum Bamberger Platz)
- Himmelbergerstraße (Parkstreifen rechts und links, zwischen Haus Himmelbergerstraße 10 – nächst Einbindung Goethestraße - und dem Antoniusheim bzw. entlang der Volksbank)
- Obere Tiebelgasse (Parkplatz nächst dem Tiebelzentrum)
- Obere Tiebelgasse (Parkplatz zwischen der Bahnhofstraße und dem ehem. Haus Leitner/Daniel)
- Sparkassenstraße (Kurzparkzonenabstellplätze im Bereich des Schulgebäudes und auf den Kurzparkzonenabstellflächen vor der Einfahrt der LA-Anlage)
- Hauptplatz (gesamte Platz)
- Villacherstraße (Parkplatz nächst dem Röttlhaus (Villacher Straße 3))
§ 3
HÖHE DER PARKGEBÜHR
§ 4
PARKSCHEINE UND PARKAUTOMATEN
- Die Entrichtung der Parkgebühr hat unter Verwendung der Parkscheine der in den unter § 2, Absatz 2 angeführten Kurzparkzonen aufgestellten Parkautomaten oder durch Abbuchung von nicht personenbezogenen Magnetkarten zu erfolgen.
- Die Parkscheine sind sichtbar an der Windschutzscheibe oder anderer geeigneter Stelle des Kraftfahrzeuges anzubringen.
- Parkscheine dürfen, unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Abstellzeit, nur für einen Abstellvorgang verwendet werden.
§ 5
ABGABENSCHULDNER
- Jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 6 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für mehr als zehn Minuten abstellt, ist zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet. Der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges ist mittels Parkschein deutlich sichtbar zu machen.
- Wurde ein Kraftfahrzeug gebührenpflichtig abgestellt, ohne daß die erforderliche Parkgebühr entrichtet wurde, so sind der Zulassungsbesitzer und jede Person, der das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, von wem das Kraftfahrzeug im fraglichen Zustand benützt worden ist. Kann eine solche Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht erteilt werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Diese Auskunftspflicht gilt in gleicher Weise, wenn der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges (Absatz 1) nicht deutlich angebracht wurde.
§ 6
AUSNAHMEN
Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für:- Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen.
- Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a Straßenverkehrsordnung 1960.
- Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 Straßenverkehrsordnung 1960.
- Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe von Ihnen selbst gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind.
- Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind.
- Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Absatz 3 Straßenverkehrsordnung 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Absatz 1 oder 5 Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind.
- Fahrzeuge von Bewilligungsinhabern nach § 45 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nummer 159, in der geltenden Fassung, die bewilligungsgemäß abgestellt sind.
§ 7
SCHLUSSBESTIMMUNG UND INKRAFTTRETEN
- Diese Verordnung tritt mit Anbringen der Hinweistafeln in Kraft.
- Gleichzeitig verliert die Verordnung des Gemeinderates vom 07.01.2008, Zahl: 9005-101/2008-wu, ihre Wirkung.
Feldkirchen, 17.11.2009
Der Bürgermeister:
(Robert Strießnig)
Der Bürgermeister:
(Robert Strießnig)






