Amtstafel / Verordnung - Lärmschutz


VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 29. Juni 2009, Zahl: 101-000/2009/Bla., mit der Bestimmungen zum Schutz gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung).

Gemäß § 2 Absatz 4 des Kärntner Landes-Sicherheitspolizeigesetzes – K-LSPG, Landesgesetzblatt Nummer 74/1977, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nummer 16/2005 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 und § 15 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nummer 66/1998 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nummer 45/2007, wird verordnet:

§ 1
Lärmerregung

  1. Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
  3. Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.

§ 2

Störender Lärm (§ 1 Absatz 2) wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt (§ 1 Absatz 3) durch:
  1. Singen, Musizieren, Kegeln, den Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden – in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören;
  2. das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds), sofern dieses nicht die Zu- oder Abfahrt betrifft, auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken sowie durch das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen, sofern diese Straßen- und Grundflächen im Wohn- oder Kurgebiet oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden liegen;
  3. den Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21.00 Uhr bis 8.00 Uhr; ausgenommen von diesem zeitlichen Verbot sind Maschinen und Geräte, welche ausschließlich zur Pflege der öffentlichen Park- und Grünanlagen eingesetzt werden - an Werktagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
  4. die Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21.00 Uhr bis 8.00 Uhr; ausgenommen von diesem zeitlichen Verbot sind motorbetriebene Rasenmäher, welche ausschließlich zur Pflege der öffentlichen Park- und Grünanlagen eingesetzt werden - an Werktagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
  5. den Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete.
  6. das Teppichklopfen an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21.00 Uhr bis 8.00 Uhr;

§ 3

Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 4 des Kärntner Landes-Sicherheitspolizeigesetzes- K-LSPG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 15.12.1997, Zahl:101-000/1997/Schw.-Str., außer Kraft.

Der Bürgermeister
Robert Strießnig
Angeschlagen am: 03.08.2009
Abgenommen am: 17.08.2009